Sie sind die Flugobjekte der Zukunft: Drohnen, auch Quadro- oder Multicopter genannt. Nicht nur in der Freizeit, auch im gewerblichen Bereich nimmt ihre Bedeutung so massiv zu, dass die Politik mit der neuen EU-Drohnenverordnung 2020 reagiert. Dabei geht es auch um das Thema Versicherung.
Unbemannte Flugobjekte sind vor allem den analogen Jahrgängen unter uns noch als fliegende Untertasse oder UFO geläufig. Dass sie den Luftraum tatsächlich einmal erobern – wenngleich nicht als Dritte Macht aus den unerforschten Weiten des unendlichen Raums – hätte wohl niemand gedacht. Hobbypiloten stehen längst an jedem Badestrand, auf jedem Grünstreifen und an jeder Kreuzung. Dabei ist die Drohne mehr als nur eine private Spielerei: In Zukunft sollen Drohnen, die jahrzehntelang ausschließlich im militärischen Kontext genutzt wurden, sogar Pakete ausliefern oder Rettungseinsätze fliegen.
Im Bereich der Fotografie, im Baugewerbe sowie im Dienstleistungssektor kommen die Flugobjekte sogar schon heute kommerziell zum Einsatz und Analysten, etwa von Tractica, gehen davon aus, dass Multicopter im Profi-Bereich generell zunehmen werden. "Für das laufende Jahr schätzen sie das Marktvolumen auf 392.000 Drohnen im Wert von 1,6 Milliarden US-Dollar." Bis 2025 sollen sich Absatz und Umsatz noch vervielfachen, auch in Deutschland. Der mit Abstand größte Markt für kommerzielle Drohnen ist und bleibt zwar Nordamerika, laut einer kürzlich vom Verband Unbemannte Luftfahrt veröffentlichte Analyse gibt es allerdings auch hierzulande bereits 455.000 private und 19.000 kommerzielle Drohnen. Kurzum: Es ist viel los am Firmament. Und es wird immer enger. Auch rechtlich betrachtet.
Quelle: Statista
Unbemannte Flugobjekte sind vor allem den analogen Jahrgängen unter uns noch als fliegende Untertasse oder UFO geläufig. Dass sie den Luftraum tatsächlich einmal erobern – wenngleich nicht als Dritte Macht aus den unerforschten Weiten des unendlichen Raums – hätte wohl niemand gedacht. Hobbypiloten stehen längst an jedem Badestrand, auf jedem Grünstreifen und an jeder Kreuzung. Dabei ist die Drohne mehr als nur eine private Spielerei: In Zukunft sollen Drohnen, die jahrzehntelang ausschließlich im militärischen Kontext genutzt wurden, sogar Pakete ausliefern oder Rettungseinsätze fliegen.
Im Bereich der Fotografie, im Baugewerbe sowie im Dienstleistungssektor kommen die Flugobjekte sogar schon heute kommerziell zum Einsatz und Analysten, etwa von Tractica, gehen davon aus, dass Multicopter im Profi-Bereich generell zunehmen werden. "Für das laufende Jahr schätzen sie das Marktvolumen auf 392.000 Drohnen im Wert von 1,6 Milliarden US-Dollar." Bis 2025 sollen sich Absatz und Umsatz noch vervielfachen, auch in Deutschland. Der mit Abstand größte Markt für kommerzielle Drohnen ist und bleibt zwar Nordamerika, laut einer kürzlich vom Verband Unbemannte Luftfahrt veröffentlichte Analyse gibt es allerdings auch hierzulande bereits 455.000 private und 19.000 kommerzielle Drohnen. Kurzum: Es ist viel los am Firmament. Und es wird immer enger. Auch rechtlich betrachtet.
Quelle: Statista
Risikofall Drohne
Wer Drohnen steigen lässt, unterliegt nicht nur strengen Vorschriften mit Blick auf Flugerlaubnis, Flugverbotszonen, Flughöhe, Sichtweite oder Privatsphäre. Drohnenbesitzer haften auch bei Unfällen, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Und Schäden bis hin zu Fast-Katastrophen kommen, trotz leicht rückläufiger Zahlen, immer wieder vor: Ob Kollision mit einem Pkw, Einschlag im Ulmer Münster oder Absturz über einem Wohngebiet – die Listen sind lang. Das zeigen auch die Daten der Deutschen Flugsicherung.
Wer anderen einen Schaden zufügt, so sieht es das Gesetz vor (BGB §823), muss dem Geschädigten gegenüber haften. Das gilt einmal mehr für die Gefahr aus der Luft. Und die droht, je nach Größe und Gewicht des Flugobjektes, bereits bei einem stärkeren Windstoß. Auch wenn bis jetzt noch nicht alle Details zur neuen EU-Drohnenverordnung, die zum 1. Juli 2020 umgesetzt werden soll, bekannt sind, eines ist sicher: Jede Drohne, unabhängig von Größe, Gewicht und Verwendungszweck, muss haftpflichtversichert sein. Ausnahmslos. „Für den Halter, das ist in der Regel der Eigentümer der Drohne, gilt eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraf 33 des Luftverkehrsgesetzes”, (test.de). Und da Drohnen zur Gattung der Luftfahrzeuge zählen, müssen Halter eines solchen Fahrzeugs, so wiederum ist es in Paragraf 43 des Luftverkehrsgesetzes geregelt, nun einmal zwingend eine Haftpflichversicheurng abschließen. Einzige Ausnahme bildet die ausschließliche Nutzung in geschlossenen Räumen.
Wer anderen einen Schaden zufügt, so sieht es das Gesetz vor (BGB §823), muss dem Geschädigten gegenüber haften. Das gilt einmal mehr für die Gefahr aus der Luft. Und die droht, je nach Größe und Gewicht des Flugobjektes, bereits bei einem stärkeren Windstoß. Auch wenn bis jetzt noch nicht alle Details zur neuen EU-Drohnenverordnung, die zum 1. Juli 2020 umgesetzt werden soll, bekannt sind, eines ist sicher: Jede Drohne, unabhängig von Größe, Gewicht und Verwendungszweck, muss haftpflichtversichert sein. Ausnahmslos. „Für den Halter, das ist in der Regel der Eigentümer der Drohne, gilt eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraf 33 des Luftverkehrsgesetzes”, (test.de). Und da Drohnen zur Gattung der Luftfahrzeuge zählen, müssen Halter eines solchen Fahrzeugs, so wiederum ist es in Paragraf 43 des Luftverkehrsgesetzes geregelt, nun einmal zwingend eine Haftpflichversicheurng abschließen. Einzige Ausnahme bildet die ausschließliche Nutzung in geschlossenen Räumen.
Drohnen: Wie versichern?
Es gibt unterschiedliche Angebote und Tarife bis hin zu speziellen Drohnenhaftpflichversicherungen. Während eine Privathaftpflichtversicherung für private Drohnenbesitzer in der Regel ausreicht, finden bei der gewerblichen Nutzung häufig spezielle Drohnenversicherungen Anwendung.
Markel bietet im Rahmen seiner Produkte, zum Beispiel der Vermögensschadenhaftpflicht Markel Pro IT, generell einen Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen „des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend.“
Nicht nur auf Sicht fliegen
Drohnen erfreuen sich bei Deutschen Konsumenten immer größerer Beliebtheit. Umso wichtiger ist es, dass Ihre Kunden wissen, worauf sie als Nutzer achten müssen und was streng verboten ist. Alle wichtigen Infos dazu können Sie auf den Seiten der DFS nachlesen.
Die Seite bussgeldkatalog wiederum gibt zusätzliche Tipps zum gewerblichen Drohneneinsatz, alles rund um die neue EU-Drohnenverordnung 2020 lesen Sie neben anderen Quellen auch hier.